19.01.2016 Übungsdienst Fahrzeugkunde und §35/ §38 StVO

In Januar 21, 2016

Zu Beginn des Übungsdienstes wurde im Rahmen der Fahrzeugkunde sich nochmal intensiv mit den unterschiedlichen Beladungen der Fahrzeuge und der Funktionsweise der verschiedenen Geräte beschäftigt. Gleichzeitig fanden kleinere Umbauarbeiten im Büro statt.

Im zweiten Teil fand die Belehrung zum Sonder- (§ 35) und Wegerecht (§ 38) statt. Intensiv wurde über die Rechte, Pflichten und Gefahren diskutiert, die eine Inanspruchnahme dieser Paragraphen zur Folge haben. Bezogen auf die Situation als Feuerwehr lassen sich folgende Punkte zusammenfassen:

§ 35 Sonderrechte:

  • Zur Erfüllung von hoheitlichen Aufgaben, wenn dringende Eile geboten ist, gilt die StVO nicht. Dabei muss die öffentliche Sicherheit und Ordnung gebührend berücksichtigt werden.

§ 38 Wegerechte:

  • Durch Verwendung von Blaulicht und Martinshorn hat der Einsatzfahrer ein Vorrecht (keine Vorfahrt!) gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern, die zudem verpflichtet sind dem Fahrzeug „freie Bahn“ zu schaffen.

Generell gilt, dass bei Einsatzfahrten die Geschwindigkeit und die weiteren Überschreitungen der Verkehrsregeln so angepasst werden sollen, dass die Gefährdung und Beeinträchtigung der anderen Verkehrsteilnehmern in einem Verhältnis zum erreichten Ziel (z.B. Menschenrettung vs. brennende Mülltonne) stehen – „Verhältnismäßigkeit der Mittel“. Zudem ist der Fahrer verpflichtet erhöhte Vorsicht und Sorgfaltspflicht zur Risikominimierung an den Tag zulegen.

Ziel sollte immer das heile Ankommen an der Einsatzstelle sein!